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Beitragsbemessungsgrenzen 2022


Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag bis zu dem vom sozialversicherungspflichtigen Entgelt Beiträge für die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherung berechnet und abgeführt werden. Es gibt jeweils unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Versicherungspflichtgrenze in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Jahr 64.350 64.350
Krankenversicherung / Pflegeversicherung pro Monat 5.362,50 5.362,50
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung 4.837,50 4.837,50
Renten-, Arbeitslosenversicherung 6.750 7.050
Geringfügigkeitsgrenze 520 (1) 520 (1)
 
Beitragsbemessungsgrenzen pro Jahr in Euro Ost West
Krankenversicherung / Pflegeversicherung 58.050 58.050
Renten-, Arbeitslosenversicherung 81.000 84.600
 
Beitragssätze in Prozent Ost/West
Krankenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
14,6
Pflegeversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (1)
3,05 / 3,4 (2)
Rentenversicherung
je 1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
18,6
Arbeitslosenversicherung
1/2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer
2,4 (3)
 
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, ist auch dieser (seit 1.1.2019) je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu übernehmen.

1) Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1.10.2022. Davor waren es 450 Euro monatlich.

2) 

 

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, erhöht sich von 3,3 % auf 3,4 %. Den Beitragszuschlag für Kinderlose, den der Arbeitnehmer weiterhin allein trägt, erhöht sich ab dem 1.1.2022 von 0,25 % auf 0,35 %. Kinderlosen Versicherte tragen ab dem 1.1.2022 (1,525 % + 0,35 %) 1,875 %, die Arbeitgeber weiterhin 1,525 %. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 2,025 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach  Vollendung des 23. Lebensjahres 2,375 %) und der Arbeitgeber 1,025 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

3) Die Beitragssenkung ist befristet bis zum 31.12.2022.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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